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Raus aus der Gutscheinfalle: Schenken ohne Verfallsdatum

Schade – leider abgelaufen! Da sieht man einen Packen alter Geburtstags- und Weihnachtskarten durch und findet einen bereits verfallenen Gutschein. Doch dürfen sie überhaupt ablaufen und wie lange sind die Fristen in Österreich und Deutschland? schauvorbei.at hat mit WellCard-Geschäftsführer Michael Semmler gesprochen und wertvolle Einsichten erhalten.
Gutscheine: Schenken ohne Verfallsdatum
Mit diesen Tipps verfällt kein Gutschein mehr unnötig. © shutterstock

Gutscheine sind eine der besten Erfindungen seit geschnitten Brot. Immerhin kann sich der Beschenkte dann nicht nur selbst aussuchen, wann er ihn einlösen möchte, sondern oft auch noch, was genau er haben will. Außerdem sind sie ideale Last-Minute-Geschenke, da sie mit der Print@Home-Option meist bequem zu Hause selbst ausgedruckt werden können. WellCard-Geschäftsführer Michael Semmler gibt Tipps zu den einzelnen Gutschein-Arten und worauf man als Konsument achten sollte.

schauvorbei.at: Können Sach- oder Leistungsgutscheine ablaufen?
Michael Semmler: Ja, aber nur eingeschränkt. Sach- oder Leistungsgutscheine unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dazu gehören Massagen, Hotelübernachtungen und Menüs. Unternehmen dürfen diese Frist vertraglich verkürzen, allerdings nur dann, wenn die Verkürzung sachlich gerechtfertigt und nicht gröblich benachteiligend ist.

Als Beispiel darf ein Hotelgutschein für ein „Romantik-Wochenende“ etwa auf zwei Jahre befristet werden. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da im Tourismus starke Kostensteigerungen auftreten – wie bei Energie und Lebensmitteln – und Leistungen an saisonale Kapazitäten gebunden sind. Ohne diese Frist wäre das wirtschaftliche Risiko für Betriebe über Jahrzehnte nicht kalkulierbar. Da zwei Jahre genug Zeit zur Einlösung bieten, gilt dies in der Praxis als zulässig.

WellCard-Geschäftsführer Michael Semmler im Porträt
© Simone Attisani

„Aus rechtlicher Sicht sind Wertgutscheine bzw. Mehrzweckgutscheine klar zu bevorzugen: Sie bieten höchste Flexibilität, sind rechtlich am besten abgesichert und unterliegen den strengsten Anforderungen an Befristungen.“
Michael Semmler

schauvorbei.at: Wie sieht es im Vergleich dazu mit Wertgutscheinen aus?
Michael Semmler: Wertgutscheine – rechtlich oft als Mehrzweckgutscheine einzuordnen – verbriefen einen Geldbetrag und sind daher besonders verbraucherfreundlich. Auch hier gilt grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist. Befristungen sind zwar möglich, aber deutlich schwerer zu rechtfertigen als bei konkreten Leistungen. Eine zu kurze Befristung ist in vielen Fällen unwirksam, sodass der Gutschein weiterhin eingelöst werden kann.

schauvorbei.at: Was passiert, wenn ein Ablaufdatum von nur einem Jahr auf dem Gutschein steht?
Michael Semmler: Eine Befristung von nur einem Jahr wird in Österreich regelmäßig als unzulässig beurteilt, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Die Folge: Die Klausel ist unwirksam und es greift wieder die gesetzliche Frist von 30 Jahren. Konsumenten können den Gutschein weiterhin einlösen, auch wenn das aufgedruckte Datum bereits abgelaufen ist.

schauvorbei.at: Inwiefern dürfen Bearbeitungs- bzw. Servicegebühren bei einer Verlängerung anfallen?
Michael Semmler: Sie dürfen anfallen, aber eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht. Allerdings müssen solche Gebühren angemessen und sachlich gerechtfertigt sein. Sie dürfen sich nur am tatsächlichen Verwaltungsaufwand orientieren. Hohe Pauschalen oder „Strafgebühren“ sind rechtlich angreifbar und können unzulässig sein.

Eine Gutscheinverlängerung darf kein Geschäftsmodell sein. Zulässig sind nur geringe Gebühren, die den tatsächlichen Aufwand abdecken – meist im Bereich von wenigen Euro. Sobald aber spürbare Teile des Gutscheinwerts verloren gehen, etwa durch hohe Pauschalen oder Prozentgebühren, wird es rechtlich heikel. Kurz gesagt: verlängern ja, aber nicht um jeden Preis.

schauvorbei.at: Gibt es abweichende Regelungen für Gutscheine, die man gewonnen hat?
Michael Semmler: Bei Gewinnspielgutscheinen handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen. Daher haben Anbieter deutlich mehr Spielraum bei der Gestaltung. Auch kürzere Befristungen unter einem Jahr können dabei zulässig sein, sofern sie klar kommuniziert wurden.

schauvorbei.at: Gilt dieser Anspruch auch für Gratisgutscheine?
Michael Semmler: Gratisgutscheine, wie zum Beispiel bei Werbeaktionen, sind ähnlich zu behandeln wie Gewinnspiele: Da keine Gegenleistung erbracht wurde, sind kürzere Fristen eher zulässig. Die strengen Schutzmechanismen des Konsumentenschutzes greifen daher nur eingeschränkt.

schauvorbei.at: Gibt es Besonderheiten bei Gutscheinen aus Deutschland?
Michael Semmler: In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Befristungen orientieren sich daher häufig an diesem Zeitfenster. Für österreichische Konsumenten ist entscheidend, welches Recht vereinbart wurde. Besonders zu beachten: Bei Online-Käufen kann deutsches Recht zur Anwendung kommen.

schauvorbei.at: Was passiert mit dem Anspruch, wenn ein Unternehmen insolvent wird?
Michael Semmler: Im Insolvenzfall werden Gutscheininhaber zu Insolvenzgläubigern. Der Anspruch muss angemeldet werden und wird in der Praxis oft nur quotenmäßig erfüllt. Gutscheine sind daher wirtschaftlich mit einem gewissen Risiko verbunden.

schauvorbei.at: Welche Form würden Sie empfehlen?
Michael Semmler: Aus rechtlicher Sicht sind Wertgutscheine bzw. Mehrzweckgutscheine klar zu bevorzugen. Sie bieten höchste Flexibilität, sind rechtlich am besten abgesichert und unterliegen den strengsten Anforderungen an Befristungen. Sach- oder Leistungsgutscheine sind stärker eingeschränkt und anfälliger für Fristverkürzungen.

Modelle wie die WellCard sind Wertgutscheine, weil sie einen bestimmten Geldbetrag verbriefen wie 50 oder 100 Euro. Gleichzeitig fällt sie rechtlich unter den Begriff des Mehrzweckgutscheins, weil beim Kauf noch nicht feststeht, welche konkrete Leistung – ob Kulinarik, Wellness oder Hotel – und welcher Anbieter später gewählt wird. Genau das macht sie besonders flexibel und rechtlich vergleichsweise sehr verbraucherfreundlich.

schauvorbei.at: Vielen Dank für das Gespräch!

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